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   VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355   

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VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355 (https://dejure.org/2009,72738)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355 (https://dejure.org/2009,72738)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2009 - 15 ZB 08.3355 (https://dejure.org/2009,72738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Antrag auf Zulassung der Berufung; bauaufsichtliches Einschreiten (Ermessen); Immissionen durch Kamin; Abweichung von Anforderungen der Feuerungsverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 03.12.1993 - 108-VI-92
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355
    Das ist der Fall, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110; BayVGH vom 23.1.2008 Az. 15 ZB 06.3020 - juris -).
  • VGH Bayern, 18.06.2008 - 9 ZB 07.497

    Antrag auf Zulassung der Berufung; illegale Stützmauer; Beseitigungsbegehren des

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355
    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH vom 18.6.2008 Az. 9 ZB 07.497 - juris -).
  • VGH Bayern, 23.01.2008 - 15 ZB 06.3020

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Nachbaranspruch auf Erlass einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355
    Das ist der Fall, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVerfGH vom 3.12.1993 BayVBl 1994, 110; BayVGH vom 23.1.2008 Az. 15 ZB 06.3020 - juris -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2016 - 2 L 69/15

    Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine Feuerungsanlage

    Die Vorschrift ist auch anwendbar auf Lüftungsöffnungen vor Räumen, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, da § 19 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV keine dahingehenden Einschränkungen enthält (offen gelassen von BayVGH, Beschl. v. 09.09.2009 - 15 ZB 08.3355 -, juris RdNr. 10 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4a FeuV).
  • VGH Bayern, 10.04.2018 - 15 ZB 17.45

    Beseitigung der Stützmauer und der Aufschüttung

    Das ist der Fall, wenn die von der (potenziell) rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - NVwZ-RR 1994, 631 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15.95 - NVwZ-RR 1997, 271 = juris Rn. 17; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 490 m.w.N.), insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (Bay VGH München, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237

    Beseitigungsanordnung für Pavillon an der Grundstücksgrenze; Anspruch des

    Ein Anspruch des Klägers auf Erlass einer Beseitigungsanordnung folgt daraus aber nur, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (vgl. VerfGH vom 3.12.1993 a.a.O.; BayVGH vom 23.1.2008 Az. 15 ZB 06.3020; vom 9.9.2009 Az. 15 ZB 08.3355).
  • VG Würzburg, 24.10.2017 - W 4 K 16.474

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Luft-Wärmepumpe in

    Der Kläger verkennt nämlich, dass selbst in Fällen festgestellter Abstandsflächenverstöße nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, eine Ermessensreduktion der Bauaufsichtsbehörde auf Null dergestalt, gegen die abstandsflächenwidrige bauliche Anlage mittels einer Beseitigungsverfügung nach Art. 76 Satz 1 BayBO einschreiten zu müssen, nicht stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände, sondern nur dann in Betracht kommen kann, wenn von der rechtswidrigen baulichen Anlage eine Beeinträchtigung des Nachbarn von erheblichem Grad ausgeht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt (BayVGH, U.v. 8.8.2005 - 25 ZB 04.3323 - juris Rn. 7 f.; U.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 13; U.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12).
  • VG München, 21.10.2021 - M 1 E 21.2653

    Erfolgloser Nachbarantrag auf bauaufsichtsrechtliche Sicherungsmaßnahmen

    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 31.3.2004 - 1 ZB 03.452 - juris Rn. 8; B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 15.01.2019 - 15 ZB 17.317

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, "wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt" (BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92 - BayVBl 1994, 110 = juris Rn. 26, 27; BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; B.v. 16.11.2005 - 14 ZB 05.2018 - juris Rn. 13; B.v. 2.3.2006 - 15 ZB 05.2726 - juris Rn. 6; B.v. 23.1.2008 - 15 ZB 06.3020 - juris Rn. 4; B.v. 3.4.2008 - 1 ZB 07.3115 - juris Rn. 10; B.v. 18.6.2008 - 9 ZB 07.479 - juris Rn. 4; B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9; B.v. 20.4.2010 - 9 ZB 08.319 - juris Rn. 3; B.v. 29.3.2011 - 15 ZB 09.412 - juris Rn. 3; B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 25.9.2013 - 14 ZB 12.2033 - juris Rn. 16 f.; U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19; B.v. 20.5.2016 - 15 ZB 15.891 - n.v. Rn. 5).
  • VGH Bayern, 07.09.2018 - 9 ZB 16.1890

    Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten bei an die

    Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (vgl. VGH, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 13.09.2018 - 15 ZB 15.780

    Anspruch eines Bauwerbers auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Ferner muss das der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zugunsten eines Einschreitens auf Null reduziert sein (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 - juris Rn. 8).
  • VG Ansbach, 28.06.2018 - AN 3 K 16.02345

    Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten nach Art. 76 Satz 2 BayBO mit dem Ziel, die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Dachgeschoss des Anwesens der Beigeladenen zu gewerblichen Zwecken zu untersagen, weil klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass von einer solchen Nutzung eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 15 ZB 08.3355 -, BayVGH, B.18.6.2008 - 9 ZB 07.497 -, juris).
  • VG Bayreuth, 22.03.2012 - B 2 K 10.483

    Eine Behörde kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass Rechtsschutz auch

    Behördliches Einschreiten ist geboten, wenn die von der rechtswidrigen baulichen Anlage ausgehende Beeinträchtigung des Nachbarn einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt, insbesondere, wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind (BayVGH 09.09.2009, 15 ZB 08.3355).
  • VG Regensburg, 13.01.2015 - RN 6 K 13.2147

    Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung

  • VG Ansbach, 17.04.2020 - AN 3 K 18.00985

    Verwirkung von Verfahrensrechten von materiellen Nachbarrechten

  • VG Ansbach, 22.02.2018 - AN 3 K 15.01457

    Baugenehmigung für eine Freischankfläche

  • VG München, 07.10.2013 - M 8 K 12.2129

    Dachterrasse auf Grenzgarage; Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches

  • VG Magdeburg, 05.11.2012 - 4 A 288/11

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Diskothek

  • VG Würzburg, 11.01.2011 - W 4 K 10.402

    Bauaufsichtliche Anordnung; Beseitigung einer Kaminabdeckung; Kamin; Rauchgase;

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